1. MASERNIMPFTITER

Am Sonntag, den 01. März 2020, ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten

Wer muss nun einen Impfschutz nachweisen?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

1. in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen: Kindertageseinrichtungen und Horte etc.   

2. die bereits vier Wochen
a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder
b) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind,

3. 
die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2)  tätig sind. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).
(Zusatz: Unter § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG fallen alle Praxen sowohl von Angehörigen der genannten Berufe sowie – obwohl sie nicht zu den o. g. reglementierten Berufen gehören – von Angehörigen von sonstigen Heilberufen, deren Tätigkeit die Heilung von Krankheiten und die medizinisch-helfende Behandlung und Betreuung von Patienten mit sich bringt. Dazu gehören zum Beispiel HeilpraktikerOsteopathen und Sprachtherapeuten.)

Wie muss Impfschutz nachgewiesen werden?
Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Das bedeutet, wenn Kinder bereits Masern durchgemacht haben, muss nicht geimpft werden, denn es besteht ein natürlicher lebenslanger (Impf-)Schutz. 

Masern-Impftiter im BIO-LABOR: 
Material: 1 Serumröhrchen  Dauer: 5 Tage
(Wenn die Masern-Immunglobulin G-Antikörper positiv sind, wurde die Krankheit bereits durchlebt, und es besteht Impfschutz. Dieser IgG-AK-Test ist auch bezüglich Röteln und Mumps möglich.)

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz und seiner Anwendung finden auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit: Bitte hier klicken
Hier finden Sie ebenso ein spezielles Merkblatt für medizinisches Fachpersonal: Bitte hier klicken

2. CORONAVIRUS

Labordiagnostik und Meldung:
Zum aktuellen Zeitpunkt sollte eine Laboruntersuchung auf COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) ausschließlich durch einen Arzt veranlasst oder durch das örtliche Gesundheitsamt oder eine andere amtlich benannte Stelle durchgeführt werden.
Die Meldung von Verdachtsfällen und positiven Laborergebnissen ist in der Coronavirus-Meldepflichtverordnung geregelt. 

Alle wichtigen Informationen zum Virus COVID-19 finden Sie auf der Website des RKI: Bitte hier klicken